Allgemeine Informationen

Gesetzlich Versicherte

Stellt der Arzt den Bedarf einer logopädischen Behandlung fest, ist eine Heilmittelverordnung erforderlich, um die Behandlung durchzuführen.

Eine ärztlich verordnete logopädische Behandlung ist als Heilmittel Teil der medizinischen Grundversorgung. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten.

Folgende Ärzte können eine Verordnung ausstellen:

  • Hausärzt:innen
  • HNO-Ärzt:innen
  • Kieferorthopäd:innen
  • Zahnärzt:innen
  • Kinder- und Jugendärzt:innen
  • Neurolog:innen

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von Zuzahlungen befreit. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres schreiben die gesetzlichen Krankenkassen einen Eigenanteil von 10,00 Euro sowie 10% des Rezeptwertes pro ärztlicher Verordnung vor.

Privat Versicherte

Auch Privatpatient:innen benötigen von dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin ein ausgestelltes Rezept, da die Logopädie ein verschreibungspflichtiges Heilmittel ist.

Da es im Gegensatz zu gesetzlich versicherten Personen zwischen privat versicherten Personen und Logopäd:innen keine gesetzlich festgelegte Gebührenordnung gibt, legt jede logopädische Praxis die Höhe der Vergütung im Rahmen eines individuellen Behandlungsvertrages selbst fest. Die Gebührenordnung für Ärzte und Ärztinnen (GOÄ) findet bei Logopäd:innen ebenfalls keine Anwendung. Bei Ärzt:innen wurde eine Verfahrensweise festgelegt, die auch von Heilmittelerbringenden zur Preisgestaltung übernommen werden kann. Diese besagt, dass für passive Anwendungen der 1,8-fache GOÄ-Satz und für aktive Behandlungen der 2,3-fache GOÄ-Satz berechnet werden kann. Diese Tarife können somit als Orientierungsgröße betrachtet werden. Der Satz meiner logopädischen Praxis liegt derzeit bei 1,7.